Schadenfreiheitsklasse übertragen
Prinzipiell ist es möglich, dass man eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) auf eine Person übertragen kann. Grundsätzlich ist die SF-Klasse nicht fahrzeug- sondern personengebunden, weshalb die Übertragung von Person A auf Person B möglich ist. Allerdings gibt es dabei auch eine ganze Reihe von Dingen zu beachten und auch nicht jede Versicherungsgesellschaft spielt mit. Folgende Aspekte sollten Sie berücksichtigen:
Prinzipiell muss die Person, die die Schadenfreiheitsklasse übertragen haben möchte, auch darlegen können, dass sie das Fahrzeug nicht nur gelegentlich genutzt hat. Hier spielt hinein, dass auch nur maximal die schadenfreie Zeit übertragen werden kann, die derjenige hätte auch selbst erfahren können. Oftmals ist also eine 1:1 Rabattübertragung gar nicht möglich! Hat der "Überträger" also beispielsweise die SF-Klasse 15 (entspricht 15 unfallfrei gefahrenen Jahren) und der "Empfänger" seit 7 Jahren den Führerschein, dann kann auch nur maximal die SF-Klasse 7 an ihn übertragen werden. Eine übermäßige Vorteilnahme für Führerscheinneulinge und Fahranfänger wird damit unterbunden bzw. auch völlig sinnlos!
Ebenso spannend ist die Frage, inwiefern es die Versicherungsgesellschaft zulässt, auf wen überhaupt die Schadenfreiheitsklasse übertragen werden kann. Üblich ist es, dass nur bei Verwandten ersten Grades die Übertragung möglich ist (Eltern-Kinder), zwischen Ehegatten bzw. in einer Gemeinschaft lebende Lebenspartner, zwischen Geschwistern und Schwiegereltern. Auch ist es möglich, die SF-Klasse des Firmenwagens "mitzunehmen". Dabei überträgt also eine juristische Person (die Firma bzw. der Arbeitgeber) die schadenfreien Jahre auf eine nichtjuristische Person. Möglich ist also auch die Übertragung bei Nicht-Verwandten.
Derjenige, der die schadenfreien Jahre überträgt, tritt damit auch seinen Anspruch auf die Schadenfreiheitsklasse ab. Sollte er danach ein Fahrzeug wiederversichern wollen, so erfolgt die Einstufung seines Vertrags so, als ob er noch nie ein Auto versichert hatte (also ohne Anerkennung einer Vorversicherungszeit). Aber: Überträgt er die Schadenfreiheitsklasse seines Zweitwagens, so bleibt der Versicherungsvertrag für seinen Erstwagen davon unberührt.
Ein Knackpunkt ist außerdem, dass der Versicherungsvertrag auch für weitere Fahrer geöffnet sein muss. Besteht also beispielsweise ein Alleinfahrerrabatt, kann auch keine Schadenfreiheitsklasse auf eine andere Person übertragen werden, da nie eine andere Person mit dem KFZ hätte fahren dürfen.
Generell wichtig ist dabei zu wissen, dass nicht der Schadenfreiheitsrabatt sondern die SF-Klasse übertragen wird. Damit Sie schon einmal kalkulieren können, um wieviel der Versicherungsbeitrag bei einer Schadenfreiheitsklassenübetragung (bzw. -übernahme) günstiger wird, können Sie unseren Service für einen KFZ-Versicherungsvergleich kostenlos nutzen. Natürlich sollten Sie sich auch mit der neuen Versicherung verständigen, inwiefern eine Rabattüberschreibung möglich ist.


