Was passiert mit der Kfz Versicherung bei einem Kfz-Verkauf
Hier erläutern wir Ihnen wichtige Dinge im Hinblick auf die Kfz-Versicherung, wenn Sie Ihr Auto als Gebrauchtwagen privat verkaufen möchten.
Grundsätzlich gehen bei einem Verkauf des Autos die Rechte und Pflichten vom Verkäufer (bisheriger Eigentümer) auf den Käufer über. Das bedeutet, dass der Käufer in den Versicherungsvertrag einsteigt und ihn sozusagen übernimmt. Er ist dann verpflichtet, sich um den Versicherungsschutz innerhalb eines Monats zu kümmern. Entweder trifft der Käufer mit dem bisherigen Versicherer eine Vereinbarung oder er schließt bei einer anderen Kfz-Versicherung einen neuen Vertrag ab.
Wichtig: Der Verkäufer kann die Kfz-Versicherung bei einem Kfz-Verkauf nicht wirksam kündigen, da der Versicherer die Kündigung nur akzeptieren muss, wenn der neue Eigentümer eine Versicherung nachweist, also einen neuen Versicherungsvertrag bei einer Kfz-Versicherungsgesellschaft seiner Wahl abschließt.
Der Verkäufer ist dazu gehalten, seinem Versicherer und der zuständigen Zulassungsstelle den Fahrzeugverkauf unmittelbar anzuzeigen!
Wo liegt das Problem beim Übergang der Kfz-Versicherung auf den Käufer?
Übernimmt der Käufer das Fahrzeug und verursacht damit einen Schaden, dann muss die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung die Deckung übernehmen. Problematisch für den Verkäufer ist, dass der neue Eigentümer zwar in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrags eingetreten ist, der Versicherer jedoch noch gar keinen Versicherungsvertrag mit dem neuen Eigentümer geschlossen hat! Die Folge: Im Zweifelsfall erleidet der alte Eigentümer die Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse! Zudem zahlt er noch den Versicherungsbeitrag und die Kfz-Steuer so lange weiter, bis der neue Halter das Fahrzeug umgemeldet hat! Wer also in gutem Glauben sein Auto verkauft, dem kann die Sache ganz schön auf die Füße fallen.
Im Kaufvertrag ist es wichtig, dass das genaue Datum und die Uhrzeit der Fahrzeugübergabe stehen. Oft finden sich zwar in vorgedruckten Kaufverträgen bestimmte Klauseln wie etwa, dass der Käufer sich zur sofortigen Kfz-Ummeldung verpflichte und im Schadenfall die Kosten übernehmen müsse. Das hat aber wenig Sinn, wenn sich der Käufer nicht daran hält!
Unser Tipp: Kfz vor der Übergabe außer Betrieb setzen
Wir empfehlen generell bei einem Privatverkauf, das Kfz zuvor außer Betrieb zu setzen (früher: Abmeldung oder Stilllegung). Der Käufer kann dann das Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen fahren oder das Auto gleich zulassen. Das Außer-Betrieb-Setzen eines Fahrzeugs ist bundesweit in allen Zulassungsstellen möglich und kostet nur eine geringe Gebühr. Dafür schafft diese Option Sicherheit für den Verkäufer, da das Fahrzeug nach der Abmeldung mit den ungestempelten Kennzeichenschildern nur noch bis 24 Uhr für die Rückfahrt im eigenen und angrenzenden Zulassungsbezirk (laut Kennzeichen) gefahren werden darf. Zum Abmelden werden die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung I+II) und die Kennzeichenschilder benötigt.
Denkbar ist ebenso, den Verkauf bzw. die Übergabe des Kfz zu den Öffnungszeiten der Zulassungsstelle im Bereich des neuen Eigentümers zu machen. Dort kann a) das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden und b) der neue Eigentümer kann das Fahrzeug sofort zulassen und fahren.
Der neue Kfz-Halter (meist identisch mit dem Käufer) benötigt zum Anmelden des Kfz die bereits genannten Fahrzeugpapiere, Bescheinigung über bestandene HU und AU, die alten Kennzeichen (falls das Fahrzeug nicht abgemeldet wurde) sowie die Versicherungsbestätigung mittels einer eVB-Nummer.


